Sonstige Produkte zur Wundbehandlung: Ersatzkassen übernehmen wie bisher die Kosten

Weitere Fristverlängerung für „Sonstige Produkte zur Wundbehandlung“

Ärztinnen und Ärzte können alle sonstigen Produkte zur Wundbehandlung nun bis zum 31. Dezember 2026 verordnen. Die bislang bis 2. Dezember 2025 geltende Übergangsregelung wurde im Rahmen des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP), das der Deutsche Bundestag am 6. November beschlossen hat, verlängert.

Zum Hintergrund: Produkte, die zur Wundversorgung angewendet werden, sind allgemein als Medizinprodukte klassifiziert. Innerhalb der Gruppe der Medizinprodukte bilden die Verbandmittel eine Untergruppe, die gemäß Fünftem Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet und abgerechnet werden können. Abzugrenzen von Verbandmitteln sind „Sonstige Produkte zur Wundbehandlung“, die nicht als Verbandmittel, sondern „nur“ als Medizinprodukte klassifiziert werden. Sie sind nach Ende der Übergangsfrist nur noch erstattungsfähig, wenn sie in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) aufgeführt sind.

Gesetzliche Übergangsregelung

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) wird sich rückwirkend zum 2. Dezember 2025 nochmals die Übergangsregelung in § 31 Abs. 1a SGB V verlängern: Bis zum 31. Dezember 2026 sind die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung auch ohne Aufnahme in die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie weiterhin verordnungsfähig. Voraussetzung ist, dass es sich um Produkte handelt, die bereits vor dem Inkrafttreten des G-BA-Beschlusses zur Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur Wundbehandlung – also vor dem 2. Dezember 2020 – zulasten der Krankenversicherung erbracht werden konnten.

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